Barrieren im Internet

Wie erkennen Sie Barrieren auf Internetseiten?

Die vom 27.04.2002 geltende Ergänzung des Behinderten-gleichstellungsgesetzes (BGG) -> die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV), ist gültig für alle Internetanwendungen und Internetseiten die öffentlich zugänglich sind, sowohl im Inter- und Intranet.
Das gilt für Behörden der Bundesverwaltung (§ 1). Für Länder und Kommunen gelten eigene Bestimmungen, wobei auch für behinderte Menschen unserer Gesellschaft der Zugang zum Internetangebot gewährleistet werden sollte nach § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes. Grundlage der Verordnung (BITV) ist § 11 Abs. 1 S. 2 des BGG.

 

Was kann ich für SIE tun?

Das eine Internetseite auch behinderten Menschen zugänglich sein sollte, haben schon sehr viele private und kommerzielle Anbieter erkannt und lassen ihre angebotenen Seiten überarbeiten.
Es soll jedem Betreiber ermöglicht werden, auch in Zeiten der Wirtschaftskrise, sein Angebot überarbeiten zu lassen.
Ich kann Ihnen eine Überprüfung (Test), Empfehlungsbericht, sowie die Korrekturen anbieten.